Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
(Stand Januar 2010)

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I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“), jedoch nur,
wenn der Besteller als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB in Geschäftsbeziehung
mit uns tritt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist.
2. Unsere AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit
demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in
Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

II. Angebote, Vertragsschluss, Produktangaben
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den
Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts
anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 4 Wochen ab dem
Ende der Kalenderwoche ihrer Absendung durch den Besteller anzunehmen. Ein
Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn
wir die Bestellung ausführen.
2. Allein maßgeblich für die Lieferbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der
schriftlich geschlossene Liefervertrag, einschließlich dieser AVB. Ergänzungen und
Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
Übermittlung des Schriftstückes per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative
Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
3. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Der Besteller hat handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen zu dulden. Darüber
hinaus hat er bei Artikeln, die die nach individuellen Vorgaben des Bestellers gefertigt
werden, Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich der Stückzahl bis zu 10% zu dulden.
Berechnet wird stets nur die tatsachlich gelieferte Menge.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie an
Modellen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln behalten wir uns das
Eigentum und unsere Urheberrechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen
nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, wir haben vor ihrer Weitergabe
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind, ganz gleich, ob diese in schriftlicher oder elektronischer
Form vorliegen. Werkzeuge bleiben auch dann in unserem Alleineigentum, wenn der
Besteller die Kosten deren Herstellung teilweise trägt.
Der Besteller hat auf unser Verlangen im vorstehenden Absatz bezeichnete Unterlagen
und Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien
zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und im Rahmen
der Geschäftsbeziehung mit uns nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
5. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen
sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Bestellers darauf, dass die gelieferte Ware
in allen Einzelheiten diesem Muster entspricht, soweit nicht eine bestimmte
Übereinstimmung der Ware mit dem Muster ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO netto „ab
Werk“ / „ex works (exw)“ Ettlingen (Incoterms 2000). Versand- und Verpackungskosten
sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sind darin nicht enthalten
und vom Besteller zusätzlich zu tragen. Dies gilt bei Exportlieferungen auch hinsichtlich
Zöllen und sonstiger öffentlicher Abgaben.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifbeschlüssen oder
Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen
nachweisen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Geldforderungen 14 Tage nach
Rechnungsstellung und Lieferung der Ware oder Abnahme unserer Leistungen fällig.
Mit Ablauf der in der Auftragsbestätigung bestimmten, anderenfalls der vorstehenden
Zahlungsfrist, kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, §
286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 (acht)
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Unser Recht
zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schaden bleibt unberührt.
Unberührt bleibt auch unser Anspruch gegenüber Kaufleuten, kaufmännische
Fälligkeitszinsen zu verlangen, § 353 HGB.
5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln bleibt
Ziff. VI.4. Satz 2 unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den
Kaufpreis/die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet
wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir nach
den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über
die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel- oder Sonderanfertigungen), können wir
den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Parteien ist unser Betriebsgelände in
Ettlingen, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort für eine bestimmte
Leistungspflicht vereinbart ist.

IV. Lieferung, Lieferzeit
1. Soweit nicht durch die Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich ausdrücklich ein
anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „ab Werk“ / „ex works (exw)“ Ettlingen
(Incoterms 2000). Dies gilt auch, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Ware an
einen anderen Ort versenden.
2 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich
vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Besteller unzumutbar sind.
3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein
fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ist keine bestimmte Lieferfrist in Aussicht
gestellt oder vereinbart, beträgt die Lieferzeit ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vor
der Lieferung zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht
nachkommt.
5. Unsere Haftung im Falle des Verzugs bestimmt sich nach Ziffer VII.

V. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
1. Hat die Lieferung „ab Werk“ / „ex works (exw)“ Ettlingen (Incoterms 2000) zu erfolgen,
geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem wir ihn darüber informieren,
dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller
über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, es sei
denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, die Ware bei uns oder bei einem Dritten auf Rechnung des Bestellers
einzulagern.
2. Wird auf Wunsch des Bestellers die Ware durch uns versendet, geht die Gefahr
spätestens in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Ware auf unserem Gelände
zum Verladen bereitgestellt wird. Dies gilt auch bei Transport mit unseren eigenen
Fahrzeugen.
3. Erfolgen zulässige Teillieferungen, bezieht sich der Gefahrübergang auf diese.
4. Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes, der Verpackung und des
Transports der Ware stehen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes
vereinbart wird, in unserem sachgemäßen Ermessen. Die Sendung wird durch uns nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken versichert. Zur
Verpflichtung des Bestellers, die Ware zu versichern, wird auf Ziff. IX. 4. hingewiesen.
5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, diese gehen in das Eigentum
des Bestellers über; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Paletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.

VI. Mängelansprüche des Bestellers
1. Für die Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In
jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der
Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns unverzüglich hiervon schriftlich
Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung)
unverzüglich ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die
ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Absendung der Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass
der Besteller den fälligen Kaufpreis / die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises / der Vergütung zurückzubehalten.
5. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des
Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom
Besteller ersetzt verlangen.
7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis / die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VII. sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein
freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für den Rücktritt und die Kündigung die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

VIII. Verjährung
Ansprüche des Bestellers, die auf einer Pflichtverletzung im Rahmen eines
Kaufvertrags beruhen, verjähren vorbehaltlich des § 479 BGB einheitlich in einem Jahr
nach Ablieferung der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in
einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für
Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. Sollte die
Ware ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden sein
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen
Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor bis zur
vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen); im
Falle eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den
anerkannten Saldo.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und
uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen
wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Transport- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern und während der Dauer unseres vorbehaltenen Eigentums
versichert zu halten.
5. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall
gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an uns ab. Besteht zwischen dem Besteller und dem Dritten ein
Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten
Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Dritten auch auf den „kausalen“ Saldo.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.

X. Schadenersatzansprüche des Verkäufers
1. Unser Recht, als Verkäufer Schadenersatz zu verlangen, richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Verlangen wir Schadenersatz statt Leistung und ist die Ware noch nicht ausgeliefert
oder wird sie von uns unter Ausübung unserer gesetzlichen Rechte zurückgenommen,
so kann ein Schadenersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis
gefordert werden. Weisen wir nach, dass uns ein höherer Schaden als die Pauschale
entstanden ist, können wir auch den weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.
2. Nehmen wir den Kaufgegenstand im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes
oder im Zusammenhang mit unserem Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung
zurück, so stehen uns zusätzlich zu der in vorstehender Ziff. 1 vereinbarten
Schadenpauschale als Entschädigung für den Aufwand zur Rücknahme und
Verwertung eine Pauschale von 15 % des Zeitwertes der zurückgenommenen Ware
zu.
3. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns keine oder geringere
Einbußen als die in vorstehender Ziff. 1 und 2 angegebenen Pauschalen entstanden
sind.

XI. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
1. Erfolgt die Lieferung durch uns als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung oder
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr oder umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1 lit. a und b, 6, 6a, 7 des
UStG (deutsches Umsatzsteuergesetz), ist der Besteller verpflichtet, uns auf unsere
Anforderung alle schriftlichen Belege nach Maßgabe von §§ 8 ff., 17a ff. UStDV
(deutsche Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) zu übermitteln, die zum Erhalt der
Umsatzsteuerfreiheit erforderlich sind, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich
a. bei Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Lieferung aus dem
Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union;
b. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen den Lieferschein, eine schriftliche
Empfangsbestätigung des Bestellers oder des Empfängers, an den der
Besteller liefert, sowie in Fällen, in denen der Besteller die Ware befördert oder
versendet, eine schriftliche Versicherung des Bestellers oder seines
Beauftragten, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert.
2. Sendet uns der Besteller angeforderte Belege, nachdem wir den Besteller unter
Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Übermittlung der Belege aufgefordert haben,
nicht innerhalb der Frist zu, ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe zu
zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Betrag in Euro, welcher der auf die
Lieferung entfallenden Umsatzsteuer entspricht, wenn diese anfallen würde. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Die
Vertragsstrafe wird auf einen Schaden infolge einer etwaig tatsächlich behördlich
nachgeforderten Umsatzsteuer angerechnet.

XII. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und
supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen
hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz oder jedem anderen im Einzelfall
zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.





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